- Mehrheitsbeschluss
- ст орф - Mehrheitsbeschluß
m <-es,..schlüsse> решение, принятое большинством
Универсальный немецко-русский словарь. 2014.
Универсальный немецко-русский словарь. 2014.
Mehrheitsbeschluss — Mehr|heits|be|schluss 〈m. 1u〉 auf der Mehrheit beruhender Beschluss * * * Mehr|heits|be|schluss, der: aufgrund einer Mehrheit gefasster Beschluss. * * * Mehr|heits|be|schluss, der: aufgrund einer Mehrheit gefasster Beschluss … Universal-Lexikon
Mehrheitsbeschluss — Mehr|heits|be|schluss … Die deutsche Rechtschreibung
Mehrheitsbeschluß — Mehrheitsbeschluss … Deutsche Rechtschreibung Änderungen
Mehrheitsbeschluß — Mehrheitsbeschluss … Wörterbuch Veränderungen in der deutschen Rechtschreibung
Misstrauensvotum — Mịss|trau|ens|vo|tum 〈[ vo: ] n.; s, vo|ten〉 Sy Misstrauensantrag 1. Ausdruck des Misstrauens 2. Parlamentsantrag, der Regierung od. einzelnen Regierungsmitgliedern das Vertrauen zu entziehen u. sie zum Rücktritt zu veranlassen … Universal-Lexikon
Legislatives Veto — Das legislative Veto ist ein Einspruchsrecht, das der gesetzgebenden Gewalt gegenüber Einzelentscheidungen der ausführenden Gewalt gewährt wird. Es ist in Regierungssystemen relevant, die eine strikte Gewaltenteilung der Staatsorgane bei… … Deutsch Wikipedia
Wohnungseigentum — Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 Begrifflichkeit 1.2 Geschichte 1.3 Rechtliche Konstruktion 1.4 … Deutsch Wikipedia
beschließen — bestimmen; entscheiden; verankern; festlegen; determinieren; festschreiben; vereinbaren * * * be|schlie|ßen [bə ʃli:sn̩], beschloss, beschlossen <tr.; hat: 1. einen bestimmten Entschluss fassen: sie beschlossen, doch schon früher abzureisen;… … Universal-Lexikon
Vertrauensfrage — Ver|trau|ens|fra|ge 〈f. 19〉 1. Frage, Sache, in der nur das Vertrauen zu jmdm. entscheidend ist (nicht das Können o. Ä.) 2. 〈Pol.〉 Frage der Regierung od. des Regierungschefs an das Parlament, ob sie noch das Vertrauen des Parlaments genießen ●… … Universal-Lexikon
Abberufung — I. A. von Vorstandsmitgliedern oder des Vorstandsvorsitzenden einer AG:Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied oder der Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit durch den ⇡ Aufsichtsrat. A. ist bei Vorliegen eines… … Lexikon der Economics
Geschäftsführung — I. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:Die G. steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 BGB). 1. Durch abweichende Vereinbarung kann die G. einem oder mehreren… … Lexikon der Economics